Haus aus Geldschein gefaltet

Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG seit Januar

Nach und nach ersetzt die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG die bis­he­rigen För­der­pro­gramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für ener­ge­ti­sche Ein­zel­maß­nahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Aus­tausch raum­luft­tech­ni­scher Anlagen oder die Instal­la­tion von Solar­thermie. Spä­tes­tens am 1. Juli 2021 enden zahl­reiche KfW- und BAFA-Pro­gramme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohn­ge­bäude, BEG Nicht­wohn­ge­bäude und BEG Einzelmaßnahmen.

Die För­der­land­schaft für Gebäude wird über­sicht­li­cher. Mit­unter können Bau­herren mehr Unter­stüt­zung erwarten: So fließen Zuschläge für umfas­sende Sanie­rungen und weitere finan­zi­elle Anreize zur Ener­gie­effi­zienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abge­schlossen: Vor­aus­sicht­lich ab 1. Januar 2023 über­nimmt das BAFA die künf­tigen Vor­gänge für Zuschüsse, und die KfW Ban­ken­gruppe betreut die Kredite. Diese Umstruk­tu­rie­rung und die wei­teren Ände­rungen durch die BEG folgen dem Gebäude­energie­gesetz GEG, das im November 2020 die ver­teilten Vor­schriften wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV ablöste.

Ände­rungen ab Januar 2021

Pro­gramm­wechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen

Ende 2020 sind die BAFA-Pro­gramme »Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien«, »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz« und »Hei­zungs­op­ti­mie­rung« erlo­schen. Ebenso geneh­migt die KfW nicht mehr Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse für ein­zelne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen: Die KfW hat diese För­de­rung in ihrem Pro­gramm Nr. 430 gestri­chen. Seit Januar erle­digt das BAFA die Auf­gaben, um Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen bei Bestands­im­mo­bi­lien zu zahlen. Die zuge­hö­rige Richt­linie gilt bereits für sämt­liche Anträge. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat außerdem die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen veröffentlicht.

Bild aus dem Mittelalter zeigt Übergabe eines Schriftstücks
Sym­bol­bild: BEG Richt­li­nien und tech­ni­sche Mindestanforderungen

Die meisten Föde­r­sätze für Ein­zel­maß­nahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher ange­passt worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM) mit neuen Vor­teilen verbunden.

Indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan iSFP

So wird eine Energie­beratung für Wohn­ge­bäude attrak­tiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen: Doch bei Rea­li­sie­rung einer Ein­zel­maß­nahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Aus­gaben – etwa für Däm­mungen von Fassade, Dach und Kel­ler­decke. Ohnehin werden 20 Prozent des Auf­wands für diese Ein­zel­maß­nahme getragen. Wenn ein iSFP vor­liegt, steigt die För­de­rung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Ein­zel­maß­nahme. Für unter­schied­liche Maß­nahmen können Eigen­tümer, Mieter oder Pächter mehr­mals die För­der­summen ein­schließ­lich Bonus erhalten. Somit ist es zum Bei­spiel möglich, beim Aus­tausch eines Ölkes­sels gegen eine Bio­mas­se­hei­zung oder eine Wär­me­pumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Inves­ti­ti­ons­kosten zu bekommen. Die Ober­grenze bei diesen för­der­fä­higen Kosten pro Wohn­ein­heit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Weitere Ver­bes­se­rungen seit Jahresbeginn

  • Nun gilt die Aus­rüs­tung mit Sys­temen zum Son­nen­schutz als för­der­fä­hige Einzelmaßnahme.
  • In Bestands­ge­bäuden wird der Einbau, Aus­tausch oder die Opti­mie­rung von Raum­luft­technik geför­dert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rück­ge­win­nung. In öffent­li­chen Gebäuden und Ver­samm­lungs­stätten lässt sich diese För­de­rung mit dem Corona-Son­der­pro­gramm für raum­luft­tech­ni­sche Anlagen kom­bi­nieren – solange eine maxi­male För­der­quote von 60 Prozent für diese Ein­zel­maß­nahme nicht über­schritten wird.
  • Für Wohn­ge­bäude locken ansonsten Zuschüsse für die Instal­la­tion digi­taler Anlagen zur Ver­brauchs­op­ti­mie­rung – bekannt als »Effi­ci­ency Smart Home«.
  • Bei Wohn­ge­bäuden wachsen die För­der­summen für die Bau­be­glei­tung, denn die Ober­grenzen sind ange­hoben worden.
  • Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wird eine ähn­liche För­de­rung für die Bau­be­glei­tung eingeführt.
  • Ein Ener­gie­be­rater aus der soge­nannten Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste (EEE-Liste) muss geför­derte Ein­zel­maß­nahmen nun auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden begleiten und sichert dadurch den ver­langten Stan­dard – wie schon bei Wohn­ge­bäuden. Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und bei einer Hei­zungs­op­ti­mie­rung genügt hin­gegen eine Fachunternehmererklärung.
  • Für ihren För­der­an­trag müssen Bau­herren seit Jah­res­be­ginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auf­trags­er­tei­lung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
  • Hat die KfW viel­leicht bereits eine För­de­rung zuge­sagt? Aber wirken die Kon­di­tionen der BEG EM attrak­tiver? Dann ist zu über­legen, auf die bestä­tigte För­de­rung zu ver­zichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatz­an­trag zu stellen.
  • Antrag­steller können online kon­trol­lieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erle­digt hat.
Überblick förderfähiger Einzelmaßnahmen BEG EM
Über­blick Ein­zel­maß­nahmen Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

Zuschüsse Ein­zel­maß­nahmen BEG EM

Vor­gaben

Die BEG EM deckt unter­schied­liche Ein­zel­maß­nahmen ab. Aus­schließ­lich Fach­un­ter­nehmen dürfen die geför­derten Arbeiten erle­digen: Eigen­leis­tungen und dabei ver­wen­detes Mate­rial zählen nicht bei solchen Ein­zel­maß­nahmen. Laut Richt­linie sollen sie das ener­ge­ti­sche Niveau des Bestands­ge­bäudes ver­bes­sern und damit »zur Min­de­rung von CO2-Emis­sionen bei­tragen«. Ein Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von min­des­tens 2.000 € ist vor­ge­schrieben, aber ledig­lich 300 € für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung wie den hydrau­li­schen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleich­zeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Ein­zel­maß­nahme zu beziehen.

För­der­sätze

Das BAFA hat Details und För­der­sätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

Förderübersicht BEG EM
För­der­sätze BEG EM Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

KfW-Kredite Ein­zel­maß­nahmen bis Ende Juni

Über­gangs­zeit bei Krediten

Seit Januar ver­waltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Ein­zel­maß­nahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW geneh­migt die Kre­dit­an­träge für Ein­zel­maß­nahmen in ihren gewohnten Pro­grammen – bis 30. Juni 2021 laut Ankün­di­gung des Wirtschaftsministeriums:

  • 151, 152 »Energie­effizient Sanieren«
  • 167 »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
  • 217, 218 »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 219, 220 »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 276, 277, 278 »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
Riesiger Fußgängerübergang mit zwei kleinen Menschen
Sym­bol­bild: Über­gang wal_​172619 | Pixabay

Aus­blick Juli 2021 und Januar 2023

Umstel­lung und GEG

Außer­halb der Ein­zel­maß­nahmen sollen die För­der­pro­gramme erst ab Juli in der BEG auf­gehen: Für umfas­sende Sanie­rungen und Neu­bau­pro­jekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antrag­steller bei der KfW unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach der erlo­schenen EnEV oder nach der GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Diese Abwei­chungen ver­schwinden spä­tes­tens mit der Umstel­lung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW För­de­rung« vom 20. Oktober 2020 erläu­tert die Situation.

Paragrafenzeichen vor Mauer
Gebäude­energie­gesetz GEG Bild: geralt | Pixabay

Kredite für Einzelmaßnahmen

Am 1. Juli 2021 werden ferner die bis­he­rigen Kre­dit­va­ri­anten für Ein­zel­maß­nahmen in die BEG EM inte­griert oder auf­ge­hoben. Zuständig bleibt die KfW.

BAFA und KfW ab 2023

Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämt­liche Zuschuss­va­ri­anten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Auf­gaben zu den Kre­diten. Künftig können Bau­herren ent­scheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW ein­rei­chen. Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
KfW und BAFA

Vor­teile BEG WG und BEG NWG

Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Bei­spiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanie­rung, wenn min­des­tens 55 Prozent der ver­brauchten Wärme im Gebäude aus erneu­er­baren Ener­gien stammen (»Effizienz­haus EE«). Analog dazu können Zer­ti­fi­kate zur Nach­hal­tig­keit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau aus­lösen (»Effizienz­haus NH«). Bei Nicht­wohn­ge­bäuden ist eben­falls die Sanie­rung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nach­hal­tig­keit ver­bunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestands­ge­bäude zu Wohn­zwe­cken vor­ge­sehen. Aber diese Ein­schrän­kung kann dem­nächst ent­fallen. Ohnehin können sich einige Bestim­mungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Mara­thon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stär­kere Anreize für Inves­ti­tionen in Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien und damit ein ent­schei­dender Beitrag zur Errei­chung der Energie- und Kli­ma­ziele 2030 im Gebäu­de­sektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lungen zur BEG. Gerne spre­chen wir mit Ihnen über die Kon­se­quenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vor­schriften hinaus hoch­wer­tige Energie­beratung und Bau­be­glei­tung – sowohl nach den neuen Rah­men­be­din­gungen als auch nach den Regeln für den Übergang.